Sehr geehrte BauSU-Lohn-Anwender,
Für die Weihnachtsvergütungen 2022 gibt es eine Änderung: Hiernach sind nach § 850a Nr. 4 ZPO die Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrags, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrags nach § 850c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt, unpfändbar.
Manuelle Ermittlung / Eintragung der Pfändungsbeträge (also keine Nutzung der Pfändungsautomatik).
Bitte erstellen Sie die Lohnabrechnungen mit der Version 49.0/815.
Die BauSU Version 49.0/815 wird voraussichtlich ab dem 09.12.2022 zur Verfügung stehen.
Freundliche Grüße
Ihr BauSU-Team