Aktuelle Version: XX.YY/ZZZ

Info für das Lohnbüro: Steuerentlastungsgesetz 2022 / Neuer Programmablaufplan für die Lohnsteuerberechnung 2022 ab Version 48.0/800

Sehr geehrter BauSU Lohnanwender,

am 23.05.2022 wurde das Steuerentlastungsgesetz 2022 (weitere Infos) beschlossen. Ein Teil ist die Änderung des Programmablaufplanes zur Berechnung der Lohnsteuer 2022, weil der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend zum Jahresbeginn um 200 EUR auf 1.200 EUR erhöht und zusätzlich steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 1.1.2022 von derzeit 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR.

Beide Werte haben Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlages und ggf. der Kirchensteuer.

 

Aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.05.2022 „Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022 (Anwendung ab dem 1. Juni 2022) DOK 2022/0520991“ sind folgende Dinge zu beachten:

 

„Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1. Juni 2022 anzuwenden.“

 

… und …

 

„Der bisher in 2022 unter Berücksichtigung der am 5. November 2021 (a. a. O.) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies - was die Regel ist - wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom 27. Januar 2009, S. 26).

Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.

Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).“

 

Mit der Version 48.0/800, die wir nach dem 15.06.2022 veröffentlichen werden, haben wir im Programm diese neue Steuerberechnungsroutine eingebaut.

Bitte spielen Sie diese Version erst nach dem Lohn-Monatswechsel auf Lohnperiode 202206 ein!!! Wenn Sie mit dieser Version 48.0.800 die Abrechnungen 202205 nochmals ausdrucken, dann werden Sie abweichende Lohnsteuerberechnungen bekommen!

 

Eine Empfehlung zur Verfahrensweise in Ihrem Hause können wir nicht geben, da wir nicht wissen können, ob Sie bis zum Jahresende noch Einmalbezüge auszahlen, oder ob der Lohnsteuerjahresausgleich greifen kann.

 

Bitte beachten Sie, dass sich durch die rückwirkende Änderung zum 01.01.2022 des Programmablaufplanes zur Berechnung des Lohnsteuerabzuges die KUG-/SKUG-Berechnungen ändern werden, wenn Sie eine Rückrechnung durchführen. Gleiches betrifft Berechnungen nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz). Die Agentur für Arbeit rechnet mit einem erhöhten KUG-/SKUG-Korrekturlistenaufkommen. Über die Behörden, die die Erstattungen nach dem IfSG prüfen und erstatten liegen uns keine Informationen bzgl. Korrekturabrechnungen vor.

 

Was Sie zur Umsetzung/Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) im September benötigen, werden wir Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.

 

Ihr BauSU-Team