Aktuelle Version: XX.YY/ZZZ

Info für die Lohnanwender: BauSU Jahreswechselversionen

Sehr geehrte Lohnanwender,

bitte prüfen Sie mit der Dezember-Abrechnung bzw. vor dem Jahreswechsel die Anzahl der Bezugsmonate KUG. Ein kurzzeitiges Hin und Her beim Zurücksetzen der Bezugsmonate auf 0 nach einer dreimonatigen Unterbrechung könnte bei Ihnen zu nicht korrekten KUG-Lohnabrechnungen geführt haben.

Ergebnis: wenn die hochgezählten Bezugsmonate nach einer Unterbrechung von 3 Monaten auf 0 gestellt wurden, sind sie im weiteren Verlauf zu niedrig und die KUG-Auszahlung ist zu gering.

Im Dialog 1144 und ab Version 785 haben wir für Sie einen eigenen Bericht zur Verfügung gestellt (1144.430). Damit können Sie über 12 Monate die Entwicklung der KUG-Bezugsmonate sehen und eine nicht korrekte Zurücksetzung erkennen; geben Sie bei den Perioden von … bis … z. B.202101 – 202112 ein.

Sollten Sie Rückrechnungen aus 2021 in das vorherige Jahr 2020 durchgeführt haben, so könnten sich auch hier die Anzahl der Bezugsmonate verändert haben.

Sofern Sie davon betroffen sind, genügt die Aktivierung der Rückrechnung für die betroffenen Mitarbeiter im Dialog 1214 und anschließend der Neudruck der KUG-Listen in den bekannten Dialog 1421 und 1422. Das nicht korrekte Zurücksetzen der KUG-Bezugsmonate war in diesen Versionen enthalten: 47.0 / 777 bis 47.0 / 780.

 

Versionshinweise zu den jeweiligen Versionen:

Versionshinweise 47.0/777

Anpassung in der Berechnung der KUG Bezugsmonate Eine Unterbrechung von 3 Monaten ohne KUG Bezug führt dazu dass eine neue Bezugsdauer gestartet wird. Bedeutet dass nach einer Pause von min 3 Monate die Bezugsmonate KUG wieder zurückgestellt werden. Für den Mitarbeiter wird dann in Folge kein erhöhtes Entgelt im KUG Bezug gezahlt. Info der Bauinnung Augsburg: Nach § 104 Abs. 3 SGB III beginnt allerdings dann eine neue Bezugsdauer, wenn seit dem letzten Monat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, drei Monate vergangen sind und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vorliegen. (Erweiterung, 47.0/777)

Versionshinweise 48.0/781

Laut neuer Rechtsauslegung des § 421 c Abs. 2 SGB III führt eine Unterbrechung des KUG Zeitraum von 202003 bis 202112 nicht zu einer erneuten Bezugsdauer. Damit behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz trotz Unterbrechung des KUG Bezuges von mehr als 3 Monaten. Aufgrund der pandemiebedingt geschaffenen Sonderregelungen wird das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, gestaffelt erhöht. Ab dem vierten Bezugsmonat wird das Kurzarbeitergeld auf 70 (bzw. 77 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 (bzw. 87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) aufgestockt. Die Berücksichtigung der Bezugsmonate von Kurzarbeitergeld beginnt ab 1. März 2020. Die Regelung wurde für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. (Erweiterung, 48.0/3)